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Mitteilung in eigener Sache:

Derzeit werden unter unzulässiger Nennung unserer Firmierung sowie unzulässiger Nutzung unseres Firmenlogos vermehrt Zahlungsaufforderungen für verschiedene Gewinnspielanbieter versandt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass uns sämtliche, in den Zahlungsaufforderungen genannte, Personen unbekannt sind. Es besteht weder mit den Gewinnspielanbietern, noch mit den benannten Personen ein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis! Auch unterhalten wir kein Büro in Berlin!

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Auskunftspflicht des Gerichtsvollziehers:

In einer Zwangsvollstreckungssache im hiesigen Kreis lehnte der zuständige Obergerichtsvollzieher nach beantragter und sodann erfolgter Abfrage nach § 802l ZPO die Offenlegung jener Bankkonten ab, bei welchen der Schuldner (lediglich) über eine Vollmacht verfügt. Die erfolgte Erinnerung gemäss § 766 ZPO hatte Erfolg – der Obergerichtsvollzieher wurde von dem angerufenen Amtsgericht angewiesen, der Gläubigerin das Ergebnis der beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskunft über den Schuldner bezüglich (auch) derjenigen Konten zu übermitteln, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist; Amtsgericht Soest, 03.10.2014, Az. 9 M 1129/14.

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Gerichtsvollzieher muß Aufenthaltsort ermitteln:

Gemäss eines Urteils des Amtsgerichtes Bremen vom 11.06.2014 (Aktenzeichen 243 M 430663/14, zu finden hier), hat der beauftragte Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners insoweit zu ermitteln, sofern der Wohnsitz in einem Mehrfamilienhaus angemeldet ist und sich an Ort und Stelle kein Name an den Briefkästen und/oder Klingelschild befindet.

Update in eigener Sache:

Neben dem Hauptsitz in Soest betreibt Hellweg Inkasso nun eine Zweigstelle in der Stadt Lippstadt sowie eine Repräsentanz in der Gemeinde Selfkant im Kreis Heinsberg. Näheres finden Sie hier.

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Vermögensverschiebung:

Ein vermeintlich probates Mittel von angeblich mittellosen Schuldnern ist die “Verschiebung”, also Übertragung, ihres Vermögens (z.B. Immobilien) auf Dritte. Oftmals führt dies zur Gläubigerbenachteiligung. Solchen Übertragung kann jedoch möglicherweise mithilfe des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners, kurz AnfG, entgegen getreten werden.

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Inkasso auch bei strittigen Forderungen:

Gemäss Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.07.2001 (Az. BvR 737/00) dürfen auch strittige Forderungen von einem Inkassounternehmen übernommen werden. Entgegen landläufiger Meinung besteht die Aufgabe von Inkassounternehmen nicht nur aus einfacher Mahntätigkeit, sie übernehmen (laut o.g. Beschluss) durchaus auch die Verantwortung effektiver Durchsetzung fremder Rechte. Auch dürfen Inkassounternehmen nach dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2002, 1190, 1191f) bei Zahlungsunfähigkeit oder gar Zahlungsverweigerung beauftragt werden.

Verzug:

Bei Rechnungsstellung von (fälligen) Forderungen ist zu beachten, dass ein bestimmtes, festgelegtes Kalenderdatum angegeben wird, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechnung zu begleichen ist. Nützlich ist auch der Hinweis, dass sich der Kunde nach fruchtlosem Ablauf des festgesetzten Datums in Zahlungsverzug befindet. Ist dies nicht erfolgt, ist der Kunde sodann per Mahnung (mit festgelegtem Zahlungsziel – “Zahlen Sie bis zum XX.XX.XXXX”) in Verzug zu setzen. Paragraph 286 Abs. 3 BGB. Eine Verpflichtung zur Erstellung und Übersendung mehrfacher Mahnungen existiert also nicht – dies ist ein sich hartnäckig haltender Trugschluss!

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Überschuldung:

Gemäss Schuldner Atlas der Creditreform weisen den höchsten Anteil überschuldeter Bürger  2013 Bremerhaven (19,84 Prozent), Offenbach am Main (18,61 Prozent), Wuppertal (17,89 Prozent), Pirmasens (17,73 Prozent) sowie Halle/Saale (17,57 Prozent) auf.

Die Auswertung besagt weiter, dass die wenigsten Schuldner im Verhältnis zur Einwohnerzahl die Städte Eichstätt (3,71 Prozent), Erlangen-Höchstadt (4,63 Prozent) und Schweinfurt (4,81 Prozent) registrieren.

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Ohne Worte Farbe:

Die farbliche Gestaltung des Antrags auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist gemäß eines Beschlusses des Landgerichtes Dortmund (Az. 9 T 118/13) unerheblich. Grundlage des Verfahrens ist, dass ein Rechtspfleger die Bearbeitung bzw. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ablehnte, weil der übermittelte Vordruck nicht in der “vorgesehenen” (Ursprungs-) Farbe eingereicht wurde. Nun muss das zuständige Amtsgericht Hamm erneut über den Sachverhalt befinden.

 

Mehr Mögleichkeiten gegen Mietnomaden:

Am 01.02.2013 beschloss der Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland eine Änderung des Mietrechts. Diese Änderung im Mietrecht trat sodann am 01.05.2013 in Kraft. Sie umfasst u.a. eine bessere Handhabe gegen  sogenannte Mietnomaden. Im Zuge dessen wurde die Berliner Räumung (Berliner Modell) gesetzlich verankert. Das Berliner Modell hat für den Vermieter den grossen Vorteil, den Schuldner (mit vorliegendem Räumungstitel) aus dem Besitz der betroffenen Wohnung zu setzen, sprich diesen “einfach” vor die Tür zu setzen. Dadurch enfällt die sehr kostenintensive Räumung der Wohnung, inklusive der Einlagerung der darin enthaltenen Gegenstände; siehe § 885 und 885a ZPO. Darüberhinaus beinhaltet die Novellierung, dass das jeweils zuständige Gericht jene Angelegenheiten vorrangig, also mitunter zügig, zu bearbeiten hat. Eine lange Prozessdauer, wie vor Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG), gehört somit der Vergangenheit an.

Der Mythos “Moskau Inkasso” oder “Russland Inkasso”:

In der Regel vergeht nicht ein Tag, an dem wir nicht auf das Thema “Moskau Inkasso” angesprochen werden. Generell sollte diesbezüglich einmal festgehalten werden, dass Inkassodienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland nur und ausschliesslich durch Rechtsanwälte oder für den Forderungseinzug registrierte (Inkasso-) Unternehmen / Personen möglich ist. Die Durchführung des Forderungseinzuges ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Inkassobüros erhält indes nicht “Jeder”; der Inkassounternehmer muss nach dem Gesetz die erforderliche Sachkunde nachweisen. Hierbei genügt selbstverständlich nicht nur theoretisches sondern auch praktisches Wissen wird vorausgesetzt – der Inkassobetreiber muss seine Sachkunde durch geeignete Dokumente (Lehrgang, Ausbildung, bisherige Tätigkeiten) nachweisen. Ob die Betreiber des seinerzeit in Berlin ansässigen Unternhemens Moskau Inkasso (korrekt: ITM Inkasso Team Moskau) über die entsprechende Sachkunde verfügt haben, kann heute nicht mehr nachvollzogen werden. Der Anfang vom Ende begann wohl, als die Staatsanwaltschaft Lüneburg/Celle im Jahre 2007 auf das Unternehmen “Moskau Inkasso” aufmerksam wurde. Dennoch ist der Name des Unternehmens auch heutzutage noch immer in aller Munde. Regelmässig entstehen neue, aus dem Ausland operierende (angebliche Inkasso-) Unternehmen, welche mit Hilfe der Bennenung der Hauptstadt Russlands auf “Kundenfang” gehen. Keines dieser (zumindest uns bekannten) Unternehmen jedoch verfügt über eine für die Bundesrepublik Deutschland gültige Inkassoerlaubnis. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass auch unser Unternehmen über Aussendienstmitarbeiter verfügt – allerdings sind diese geschult und mit der notwendigen Sachkunde ausgestattet.

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Verspäteter Einspruch:

Beschluss des EuGH zu der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, Aktenzeichen C-324/12


Der Europäische Zahlungsbefehl; EG-Verordnung:

Dieses Verfahren führt zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren innerhalb der EU im Zusammenhang mit zivil- oder handelsrechtlichen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten. Der Europäische Zahlungsbefehl wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anerkannt und vollstreckt.

Das europäische Mahnverfahren gemäß EG-VO 1896/2006 dient dazu, dem Gläubiger einer unbestrittenen Geldforderung schnell und einfach (ohne mündliche Verhandlung, auch bei Forderungen über 5.000,- Euro ohne Rechtsanwalt) einen Vollstreckungstitel zu verschaffen.

Die Zuständigkeit des Mahngerichtes richtet sich nach dem (Wohn-)Sitz des Antragstellers bzw. bei Forderungen im Geschäftsverkehr nach dem vereinbarten Gerichtsstand.

Die Bearbeitung der Anträge der Europäischen Zahlungsbefehle erfolgt bei dem zentralen Mahngericht des jeweiligen Landes im automatisierten Verfahren, d.h. dass die Anträge werden grundsätzlich maschinell per EDV bearbeitet. Daher ist zur Einleitung des Verfahrens ein besonderer Vordruck vorgeschrieben.

Da das Mahnverfahren gemäss EG-VO 1896/2006 (Europäischer Zahlungsbefehl) ein „vereinfachtes“ Verfahren über unstreitige Forderungen ist, sind dem Antrag keine Nachweise wie Quittungen, Vertragsabschriften etc. beizufügen.

Die durch die Beantragung des europäischen Zahlungsbefehls gem. EG Verordnung 1896/2006 entstehenden Gerichtskosten für das Mahnverfahren sind vom Antragsteller zu zahlen. Sie werden jedoch vom Gericht berechnet und automatisch in den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt A) und später in den Europäischen Zahlungsbefehl (Formblatt F) sowie in die Vollstreckbarerklärung (Formblatt G) aufgenommen und können dann gegen den Antragsgegner vollstreckt werden.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung, sie entstehen bereits mit Einreichung des Antrages bei Gericht (nicht erst bei Erlass des Mahnbescheides).

Im automatisierten Mahnverfahren entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung der Gerichtskosten. Bei Erlass des Mahnbescheides wird automatisch eine Kostenrechnung nebst Überweisungsträger erstellt und übersandt.

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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen; EG Verordnung:

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, d.h., Forderungen, deren Höhe 2000 EUR nicht überschreitet, gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten innerhalb der EU in Zivil- und Handelssachen. Das Verfahren ist ab 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar und steht den Gläubigern als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gem. EG Verordnung 861/2007 besteht kein Anwaltszwang.

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